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Recht & Arbeitsschutz

Gilt der Mutterschutz auch im Homeoffice?

Ja. Das MuSchG gilt auch bei Telearbeit und im Homeoffice. Nach Mitteilung der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung anpassen und erforderliche Schutzmaßnahmen prüfen. Bei Bildschirmarbeit muss die Tätigkeit nach § 10 Abs. 2 MuSchG so gestaltet sein, dass regelmäßige kurze Unterbrechungen oder andere Arbeiten möglich sind.

Zu prüfen sind unter anderem Sitzdauer, Pausen, Heben und Tragen und die Bildschirmarbeit. Ergonomie wird dabei wichtiger: ein individuell einstellbarer Stuhl und ein höhenverstellbarer Tisch sind oft die einfachste Schutzmaßnahme.

Dokumentieren Sie die anlassbezogene Beurteilung und die getroffenen Anpassungen – sie ist Voraussetzung für die zulässige Weiterarbeit.

Auf den Punkt

  • MuSchG gilt ortsunabhängig, auch im Homeoffice
  • Anlassbezogene Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
  • § 10 Abs. 2 MuSchG: kurze Unterbrechungen bei Bildschirmarbeit

Quellen

Dieser Text ist eine fachliche Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung.

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