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Recht & Arbeitsschutz

Kann der Arbeitgeber Homeoffice wieder streichen?

Das hängt von der vertraglichen Grundlage ab. Besteht eine verbindliche Zusage, Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung, kann der Arbeitgeber Homeoffice nicht beliebig einseitig streichen.

Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt, eine befristete Regelung oder ein einvernehmlich vereinbarter Änderungsmechanismus schaffen dagegen Flexibilität. Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung kann zusätzlich zu beachten sein.

Empfehlenswert ist eine Regel mit Überprüfungsintervall: Was gilt, wird regelmäßig anhand klarer Kriterien bewertet und gegebenenfalls angepasst. Rückrufe ins Büro ohne nachvollziehbare Begründung belasten Vertrauen und Bindung.

Auf den Punkt

  • Verbindliche Zusage oder Übung lässt sich nicht einseitig beenden
  • Widerrufsvorbehalt und Befristung schaffen Flexibilität
  • Überprüfungsintervalle vorab festlegen

Dieser Text ist eine fachliche Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung.

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