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Recht & Arbeitsschutz

Müssen Mitarbeitende im Homeoffice unterwiesen werden?

Ja. Nach § 12 ArbSchG sind Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen – bei der Einstellung, bei wesentlichen Veränderungen und danach wiederkehrend, mindestens jährlich. Das gilt auch im Homeoffice.

Inhalte im Homeoffice sind Bildschirmarbeit, Sitzhaltung und Einstellung der Möbel, Beleuchtung, Pausen, Stolperstellen, Elektrosicherheit sowie der Umgang mit psychischer Belastung.

Die Unterweisung kann digital erfolgen, muss aber dokumentiert und nachweisbar sein. Eine reine E-Mail mit Anhang genügt in einer Prüfung meist nicht.

Sinnvoll ist die Kopplung an die Gefährdungsbeurteilung: erst beurteilen, dann gezielt unterweisen, dann Mängel abstellen.

Auf den Punkt

  • § 12 ArbSchG: bei Einstellung und mindestens jährlich
  • Digitale Unterweisung möglich, Dokumentation Pflicht
  • Sinnvoll gekoppelt an die Gefährdungsbeurteilung

Quellen

Dieser Text ist eine fachliche Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung.

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