Recht & Arbeitsschutz
Muss die Arbeitszeit im Homeoffice erfasst werden?
Die Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit gilt ortsunabhängig – also auch im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten. Grundlage ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21); eine gesetzliche Konkretisierung im Arbeitszeitgesetz ist noch nicht in Kraft.
Die Erfassung kann durch die Mitarbeitenden selbst erfolgen; der Arbeitgeber bleibt für ein funktionierendes System und für die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten verantwortlich.
Aus Arbeitsschutzsicht ist die Ruhezeit der kritische Punkt: Abends erledigte Aufgaben verkürzen die elfstündige Ruhezeit unbemerkt. Regeln zur Erreichbarkeit gehören deshalb in jede Richtlinie.
Systeme zur Zeiterfassung mit Verhaltenskontrolle sind mitbestimmungspflichtig – den Betriebsrat früh einbeziehen.
Auf den Punkt
- Erfassungspflicht gilt ortsunabhängig (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21)
- Selbsterfassung möglich, Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber
- Ruhezeiten und Erreichbarkeit ausdrücklich regeln
Dieser Text ist eine fachliche Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung.
Weitere Antworten
- Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice, Telearbeit und mobilem Arbeiten?
- Ist eine Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice Pflicht?
- Welche Bußgelder drohen bei fehlendem Arbeitsschutz im Homeoffice?
- Ist ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall?
- Haben Mitarbeitende in Deutschland ein Recht auf Homeoffice?
- Muss der Betriebsrat beim Homeoffice mitbestimmen?