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Recht & Arbeitsschutz

Muss die Arbeitszeit im Homeoffice erfasst werden?

Die Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit gilt ortsunabhängig – also auch im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten. Grundlage ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21); eine gesetzliche Konkretisierung im Arbeitszeitgesetz ist noch nicht in Kraft.

Die Erfassung kann durch die Mitarbeitenden selbst erfolgen; der Arbeitgeber bleibt für ein funktionierendes System und für die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten verantwortlich.

Aus Arbeitsschutzsicht ist die Ruhezeit der kritische Punkt: Abends erledigte Aufgaben verkürzen die elfstündige Ruhezeit unbemerkt. Regeln zur Erreichbarkeit gehören deshalb in jede Richtlinie.

Systeme zur Zeiterfassung mit Verhaltenskontrolle sind mitbestimmungspflichtig – den Betriebsrat früh einbeziehen.

Auf den Punkt

  • Erfassungspflicht gilt ortsunabhängig (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21)
  • Selbsterfassung möglich, Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber
  • Ruhezeiten und Erreichbarkeit ausdrücklich regeln

Dieser Text ist eine fachliche Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung.

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