onyo by designfunktion
Blog
HRArbeitsrechtHybrid WorkRemote Work

LAG Köln-Urteil: Homeoffice-Widerruf braucht Begründung

LAG Köln (6 Sa 579/23): Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis plus Versetzung über 500 km ist ohne überwiegende sachliche Arbeitgeberinteressen unwirksam.

12. Dezember 2024
LAG Köln-Urteil: Homeoffice-Widerruf braucht Begründung

Richtungsweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln: Eine Homeoffice-Streichung muss gut begründet werden.

⚖️ Urteil

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass der Widerruf einer Homeoffice-Erlaubnis durch den Arbeitgeber sachlich gut begründet sein muss – insbesondere, wenn dieser mit einer Versetzung an einen weit entfernten Arbeitsplatz einhergeht.

📜 Hintergrund

Im konkreten Fall der Automobilbranche hatte der Arbeitgeber den Projektmanager nach Schließung des bisherigen Standorts angewiesen, an einem 500 Kilometer entfernten Standort zu arbeiten. Der Arbeitnehmer, der zuvor etwa 80 % seiner Zeit im Homeoffice gearbeitet hatte, lehnte dies ab und erhob Kündigungsschutzklage.

📖 Begründung des Gerichts

Die Versetzung ist unwirksam, da sie gegen das Prinzip des „billigen Ermessens" nach § 106 GewO verstößt. Es fehlten ausreichende sachliche Gründe, um den Homeoffice-Widerruf und die Versetzung zu rechtfertigen.

Die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung ist ebenfalls unwirksam, da keine dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorlagen.

✅ Fazit

Das Urteil zeigt: Arbeitgeber müssen beim Widerruf von Homeoffice klare, sachliche Interessen darlegen, insbesondere wenn dadurch gravierende Veränderungen für den Arbeitnehmer entstehen. Eine wichtige Grundsatzentscheidung – auch für Arbeitnehmende, die durch Homeoffice-Möglichkeiten weiter weggezogen sind.

Hier geht es zum Artikel von LTO.


Detaillierte juristische Begründung

Wenn ein Betriebsstandort geschlossen wird, ist es seitens des Arbeitgebers unbillig, einen Arbeitnehmer unter Widerruf seiner Homeoffice-Erlaubnis an einen 500 Kilometer entfernten neuen Standort zu versetzen. Das hat das LAG Köln entschieden (Urt. v. 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23).

Nach der Entscheidung des LAG Köln sind sowohl die Versetzung als auch die hilfsweise Änderungskündigung unwirksam. Die Versetzung sei unwirksam, „weil sie die nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) zu beachtende Grenze billigen Ermessens nicht einhält". § 106 GewO gibt dem Arbeitgeber zwar ein Weisungsrecht, mit dem er einseitig konkretisieren kann, wann, wo und wie der Arbeitnehmer zu arbeiten hat.

Hier liegt der Fall aber anders: Um eine Versetzung aus dem Homeoffice von einem Ort, an dem der Kläger „familiär, logistisch, im Freundeskreis und in der Kultur verortet" ist, in ein 500 km entferntes Büro zu rechtfertigen, brauche es „überwiegende sachliche Interessen auf Arbeitgeberseite".

Das LAG kommt zum Ergebnis, dass die Versetzung infolge der Betriebsschließung zwar grundsätzlich aus einem dringenden betrieblichen Erfordernis erfolge – das gelte aber nicht für den damit verbundenen Widerruf der Homeoffice-Erlaubnis. Der Arbeitgeber habe insoweit „keine sachbezogenen Interessen vorgebracht".

Die Unwirksamkeit der Änderungskündigung ergebe sich aus § 1 Abs. 1 KSchG, denn sie sei „nicht durch dringende, betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt".

Weitere Informationen

Sie möchten Homeoffice in Ihrem Unternehmen rechts- und compliance-sicher aufstellen? Unsere Produkte & Services unterstützen Sie dabei. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Bereit für die Zukunft der Arbeit?

Lassen Sie uns in 30 Minuten zeigen, wie onyo Ihr Unternehmen entlastet.